Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Die Pflicht zum Aushang bestimmter Gesetze besteht ab dem ersten Beschäftigten. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Aushangpflichtige Gesetze müssen (in Papier- oder elektronischer Form) an geeigneter Stelle von jedermann im Betrieb eingesehen werden können. Dabei muss ein freier Zugang gewährleistet sein. Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Arbeitstättenverordnung (ArbStättVO)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug, nur die arbeitsrechtlichen Vorschriften §§ 611 bis 630)
Unfallverhütungsvorschriften (bspw. DGUV Vorschrift 1)
Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Tarifvertrag-Gesetz (TVG)
Baustellenverordnung (BaustellV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)