In einer modernen Ausbildung ist es nicht mehr nur das Ziel, den Informationsstand in Bezug auf sicherheitstechnische Kenntnisse zu erhöhen. Vielmehr geht es verstärkt darum, das Problembewusstsein der Sicherheitsbeauftragten für Defizite am Arbeitsplatz zu schärfen und ihre Bereitschaft zu fördern, situationsgerecht und ausdauernd auf Verbesserungen hinzuwirken. | ![]() |
Die Ausbildungsziele sind darauf abzustellen, die Sicherheitsbeauftragten in ihrer betrieblichen Praxis zu unterstützen und ihnen dazu Handlungshilfen zu geben. Damit ein möglichst enger Realitätsbezug erreicht wird, müssen die Handlungsstufen des Sicherheitsbeauftragten, von der Wahrnehmung von Gefährdungen und Belastungen über die möglichen Schutzmaßnahmen bis hin zur Einflussnahme auf Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzte in der Ausbildung nachvollziehbar geschult werden z. B. durch die Nennung und Übung von Beispielen „Guter Praxis“.
Nach SGB VII, §20 i. V. m. DGUV Vorschrift 1 haben die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzaus-rüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, haben Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Funktion. Sie unterstützen die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: „Vier Augen sehen mehr als zwei.“
– 04.09.2018 in Chemnitz, Schönherrfabrik 8 (Veranstalter: 4safety) für alle Berufe
– 21.09.2018 in Erfurt-Linderbach, H+ Hotel (Veranstalter: 4safety) für Branche Gesundheitswesen
– 24.09.2018 in Erfurt-Linderbach, H+ Hotel (Veranstalter: 4safety) für alle Berufe
Nach § 20 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer/Arbeitgeber den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. In der DGUV Regel 100-001 heißt es dazu unter dem Punkt 4.2.6 erläuternd:
„Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung …. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.“ Je nach betrieblichem Gefährdungspotential ist eine Auffrischung oder Ergänzung durch eine interne oder externe Fortbildung spätestens 3 bis 5 Jahre nach der Ausbildung zielführend.
Telefon: 03 60 3 / 12 33 66 0
E-Mail: a.hoenl@forsafety.de
Teilnahmebedingungen
Bei allen Inhouse-Seminaren erhalten Sie ein Angebot von uns. Die Höhe der Seminargebühr ist im individuellen Angebot aufgeführt. Eine verbindliche Anmeldung zum Seminar erfolgt dann schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail an unsere Geschäftsstelle, bspw. in Form einer Auftragsbestätigung durch den Kunden. Telefonische Vormerkungen werden entgegengenommen, eine verbindliche Anmeldung ist jedoch durch den Betrieb nachzureichen.
Nach der Durchführung erhalten Sie eine Rechnung zum Seminar.
Bei Ausfall eines Seminars durch Krankheit des/der Referenten sowie von uns nicht zu vertretender höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Seminars. Terminveränderungen oder Dozentenwechsel behalten wir uns in dringenden Fällen vor. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen nehmen auf eigene Verantwortung an den Seminaren teil. Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten/Flächen für die theoretisch und praktisch durchzuführenden Seminaranteile müssen für das Seminar geeignet und technisch sicher sein. Wir übernehmen – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung für etwaige auftretende Störungen im Zusammenhang mit einem Seminar.
Der Rücktritt von einem verbindlich angemeldeten Seminar ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich erfolgt. Bei Eingang bis 7 Tage vor Seminarbeginn ist ein kostenfreier Rücktritt möglich. Bei Absagen nach diesem bis 2 Tage vor Seminarbeginn, werden 50 % der Seminarkosten als Ausfallkosten berechnet. Auch eine solche Absage ist nur wirksam, wenn sie schriftlich eingeht. Bei späteren Absagen und bei Nichtantritt ist die komplette Seminargebühr zu entrichten.